Anbieter rein privater Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 DDG (zuvor TMG) spricht von geschäftsmäßigen digitalen Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 18 MStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist.
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